Hinweisgeberschutz 2026: Auch Verstöße gegen die KI-Verordnung

Der gesetzliche Meldebereich hat sich erweitert. Hinweisgebersysteme sollten deshalb auch auf mögliche Verstöße beim Einsatz künstlicher Intelligenz vorbereitet sein.

Was neu hinzugekommen ist

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG erfasst inzwischen ausdrücklich Verstöße gegen die europäische KI-Verordnung, die Verordnung (EU) 2024/1689. Die Erweiterung wurde durch das Gesetz vom 22. Juli 2026 eingeführt. Damit ist der Hinweisgeberschutz nicht auf klassische Korruptions- oder Betrugsfälle begrenzt.

Die Aufnahme in das HinSchG beantwortet allerdings noch nicht, ob eine bestimmte KI-Anwendung rechtswidrig ist. Zu prüfen bleibt, welche konkrete Pflicht einschlägig und zum betreffenden Zeitpunkt anwendbar ist. Ein unerwartetes oder fehlerhaftes KI-Ergebnis allein belegt keinen Rechtsverstoß.

Was das für Meldungen bedeutet

Hilfreich sind konkrete Angaben: Welches System wird eingesetzt? In welchem Arbeitsablauf? Welche Vorgänge haben Sie beobachtet? Weshalb erscheint die Anwendung problematisch? Eine vollständige technische oder rechtliche Analyse müssen Sie für den ersten Kontakt nicht erstellen.

Personenbezogene Daten, vertrauliche Dokumente oder Zugangsdaten sollten Sie dabei nicht vorsorglich in eine Meldung aufnehmen. Beschreiben Sie zunächst den Zusammenhang und stimmen Sie die Übermittlung von Unterlagen mit der zuständigen Stelle ab.

Was Organisationen jetzt prüfen sollten

Prüfen Sie, ob die Beschreibung Ihres Hinweisgebersystems, die Zuständigkeiten und die Schulung der bearbeitenden Personen den aktuellen gesetzlichen Meldebereich abdecken. Bei einem externen Vertrauensanwalt muss auch der Auftrag dazu passen. Eine technische Prüfung kann zusätzlich erforderlich sein; die Meldestelle braucht dafür einen klaren Weg zu geeigneter Fachkunde.