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Epiktet

Vertrauensanwalt zur Korruptionsprävention

Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph ist als externer Vertrauensanwalt (Ombudsmann) zur Korruptionsprävention  in Unternehmen tätig.

Fachanwalt Strafrecht Nürnberg

Ombudsmann Strafrecht

Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, war einer der ersten Anwälte in Deutschland, die als externe Vertrauensanwälte zur Korruptionsprävention (sog. Ombudsmann) tätig sind.

Er ist Gründungs- und Vorstandsmitglied der Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte – German Ombudsman Association e.V.

Vertrauensanwalt

Rechtsanwalt Dr. Rudolph ist als sogenannter Ombudsmann bzw. Compliance-Vertrauensanwalt von mehreren regionalen und überregionalen Unternehmen bestellt. Die von Dr. Rudolph vertretenen Unternehmen bekämpfen aktiv Korruption und jede andere Form von Wirtschaftskriminalität.

Ombudsmann Strafrecht

Aufklärung von Straftaten im Unternehmen

Die Einrichtung eines externen Ombudsmannes zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte dient der Umsetzung einer transparenten Unternehmenspolitik und stellt einen aktiven Beitrag zu einem fairen und ehrlichen Wettbewerb dar.

Die von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph vertretenen Unternehmen haben ein Interesse an der Aufklärung und Be­kämpfung von Straftaten, die im Zu­sammen­hang mit der wirtschaftlichen Betätigung stehen. Sie werden die von dem Ombudsmann erlangten Informationen in einem geordneten Prozess bewerten und die erforderlichen rechtlichen Schritte unternehmen.

Modernes Compliance-System

Die Bestellung eines externen Vertrauensanwalts zum Schutz von Whistleblowern ist ein zentraler Baustein eines modernen Compliance-Systems. Das System hat sich im Rahmen der Korruptionsbekämpfung in den letzten Jahren in der deutschen Unternehmenskultur bewährt und etabliert. Wer den Verdacht hegt, dass ein Kollege, Vorgesetzter, Geschäftspartner oder Mitbewerber beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen mit unlauteren Mitteln arbeitet, hat die Möglichkeit, sich an den unabhängigen Vertrauensanwalt zu wenden.

Hemmschwellen abbauen

Häufig bestehen Hemmschwellen für einen Mitarbeiter, auf Missstände hinzuweisen. Wendet er sich an betriebsinterne Stellen, besteht die Sorge, als „Verräter“ oder „Spielverderber“ dazustehen. In vielen Fällen ist sich ein Hinweisgeber auch nicht sicher, ob die Informationen, über die er verfügt, wirklich stichhaltig sind.

Eine moderne Unternehmenskultur zielt darauf ab, ein Klima des Wegschauens und des Misstrauens von vornherein zu vermeiden. Ziel ist es, Mitarbeitern das Vertrauen zu geben, dass Dinge, die nicht korrekt laufen, zur Sprache gebracht werden können, ohne dass Vorverurteilungen gefördert werden. Die Einrichtung eines externen Vertrauensanwalts ist hier der richtige Weg. Ein Mitarbeiter kann sich an den Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft als unabhängiges Organ der Rechtspflege die mitgeteilten Fakten und unterliegt als Strafverteidiger selbstverständlich der Verschwiegenheitspflicht.

Schutz von Whistleblowern

Ein Hinweisgeber kann sich daher ganz sicher sein, dass die Informationen nicht in falsche Hände gelangen und nicht missbraucht werden. Auch der eigene Name kann geschützt werden. Auf diese Weise werden nicht nur die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten. Vielmehr kann der Rechtsanwalt als Vertrauensperson mit dem Hinweisgeber die Probleme neutral und vertraulich erörtern. Wenn sich herausstellt, dass tatsächlich der Verdacht einer Straftat durch konkrete Fakten begründet werden kann, so kann der Ombudsmann diese Informationen an das Unternehmen weiterleiten und den Hinweisgeber schützen.

Durch das System bekennt sich das Unternehmen dazu, rechtswidriges Verhalten nicht zu dulden. Mitarbeiter und Geschäftspartner können auf faire Bedingungen vertrauen.

Ausweg aus unangenehmen Situationen

Soll ich sie direkt ansprechen? Was ist, wenn ich mich irre? Wie kann ich sicher sein, dass die Informationen nicht in falsche Hände gelangen? Muss ich als Zeuge vor Gericht aus­sagen, wenn ich zur Polizei gehe? Werden mich die Kollegen als „Spitzel“ oder „Denunziant“ ansehen?

Wer als Mitarbeiter oder Geschäftspartner eines Unternehmens das Gefühl hat, etwas „geht nicht mit rechten Dingen“ zu, ist oft in einer schwierigen Situation.

Der Ombudsmann ist dazu da, einen Ausweg aus dieser Situation zu schaffen.

Jeder, der Informationen über mögliche Straftaten und Regelverstöße im Unternehmen hat, kann sich im Vertrauen an den Ombudsmann wenden. Dieser erste Schritt bedeutet noch nicht, dass die Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Anwaltliche Schweigepflicht

Der Ombudsmann wird die Informationen erst dann und in dem Umfang an das Unternehmen weiterleiten, wenn der Hinweisgeber ihn dazu ausdrücklich ermächtigt hat.

Ein Hinweisgeber kann sich nach dem ersten vertraulichen Gespräch mit dem Ombudsmann sogar dazu entschließen, gar keine Informationen frei zu geben. Ihm entsteht dadurch kein Nachteil.

Entschließt sich der Hinweisgeber dazu, alle oder lediglich einzelne Informationen (beispiels­weise Namen, Stellung im Unternehmen usw.) geheim zu halten, darf der Ombuds­mann über diese Informationen keine Auskunft geben – nicht einmal als Zeuge vor Gericht.

Der Hinweisgeber wird durch den Ombudsmann nach Absprache mit dem Unternehmen im Einzelfall darüber informiert, welche Konsequenzen aufgrund der freigegebenen Informationen gezogen wurden.