Unternehmen und Institutionen

Ein Hinweisgebersystem muss erreichbar sein, verständlich erklärt werden und im Alltag funktionieren. Wir verbinden die persönliche Anlaufstelle mit anwaltlicher Prüfung und klaren Zuständigkeiten.

Redaktionell aktualisiert am 18. September 2026 · Redaktion: Rudolph Rechtsanwälte

Unsere laufenden Mandate

Die drei Partner Dr. Tobias Rudolph, Franziska Fladerer und Christian Krauße, LL.M. Eur. sind für die folgenden Organisationen als externe Vertrauensanwälte tätig:

ENERCON GmbH

Seit 2012

Entwicklung, Bau und Service von Windenergieanlagen.

Arano Group

Seit 2022

Personaldienstleistungen für Gesundheit und Pädagogik.

Unternehmen und Institutionen in Ingolstadt

Ein Hinweis betrifft eine dieser Organisationen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir klären, ob Ihr Anliegen vom jeweiligen Auftrag erfasst ist.

Frühere Mandate

Für diese Unternehmen waren wir in den genannten Zeiträumen als externe Compliance-Vertrauensanwälte tätig. Die Mandate sind beendet.

Was wir übernehmen

  • Persönliche Entgegennahme und rechtliche Erstbewertung von Hinweisen.
  • Klärung von Vertraulichkeit, Weitergabe und Rückfragen.
  • Übernahme vereinbarter Aufgaben der internen Meldestelle nach dem HinSchG.
  • Abstimmung von Verfahren, Dokumentation und Rückmeldungen.
  • Schulungen zur Bekanntmachung und praktischen Nutzung des Systems.

Die Verantwortung, einen festgestellten Verstoß abzustellen, verbleibt beim Unternehmen. Eine Ombudsstelle ersetzt weder die Unternehmensleitung noch eine erforderliche Untersuchung oder Verteidigung.

Der Auftrag bestimmt das Verfahren

Vor Beginn legen wir fest, welche Gesellschaften und Themen erfasst sind, wer Hinweise geben kann und wer Folgemaßnahmen veranlasst. Ebenso wichtig sind Vertretungsregeln, Datenschutz und ein Ablauf für Hinweise gegen die Unternehmensleitung. Die Information an Beschäftigte muss zu diesem tatsächlichen Auftrag passen.

Für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur internen Meldestelle; für bestimmte Branchen gelten Sonderregeln. Für öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind zusätzlich die jeweils einschlägigen Vorschriften zu beachten.

Ombudsmandat und Compliance-Beratung

Ein Ombudsmandat macht den Vertrauensanwalt nicht automatisch zum externen Compliance Officer des Unternehmens. Welche Aufgaben zur vertraulichen Entgegennahme von Hinweisen hinzukommen, richtet sich nach einem gesondert geklärten Auftrag. Informationswege, Befugnisse und mögliche Interessenkonflikte müssen dabei zur vereinbarten Vertrauensrolle passen. Die Beauftragung einer externen Meldestelle entbindet das Unternehmen nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes zu ergreifen.

Externer Ombudsmann und interne Meldestelle

Die berufsrechtlichen Fragen der Ombudsperson, von der Verschwiegenheit bis zum Schutz vor Beschlagnahme, behandelt Kapitel 3.11 des Skripts zum anwaltlichen Berufsrecht.