Sie möchten auf einen Missstand hinweisen?

Wenn es um eine von uns betreute Organisation geht, können Sie sich an uns wenden. Im ersten Gespräch klären wir die Zuständigkeit und den vertraulichen Umgang mit Ihren Informationen.

Welche Hinweise sind gemeint?

Zum Beispiel der Verdacht auf Korruption, Untreue, Betrug, Manipulation bei Auftragsvergaben oder andere erhebliche Regelverstöße. Sie müssen keine fertige rechtliche Bewertung mitbringen. Wichtig sind konkrete Beobachtungen: Was ist geschehen, wann, wo und wer war beteiligt?

Welche Themen und Personengruppen ein Ombudsauftrag erfasst, kann über den gesetzlichen Anwendungsbereich des HinSchG hinausgehen. Für den gesetzlichen Schutz gelten jedoch dessen Voraussetzungen. Nicht jede Beschwerde über eine Entscheidung oder einen persönlichen Konflikt ist deshalb automatisch ein geschützter Hinweis.

Vor dem ersten Gespräch

  • Nennen Sie zunächst die betroffene Organisation und bitten Sie um den Vertrauensanwalt.
  • Teilen Sie mit, wie und wann wir Sie vertraulich erreichen können.
  • Besprechen Sie sensible Unterlagen und deren Übermittlung zuerst mit uns.
  • Trennen Sie eigene Beobachtungen von Vermutungen und Informationen anderer Personen.

Die Nutzung der beauftragten Vertrauensstelle ist für Hinweisgeber kostenfrei. Ein eigenes anwaltliches Mandat – etwa zur Abwehr einer Kündigung – entsteht dadurch nicht.