Vertraulichkeit und Schutz für Hinweisgeber

Vertrauen setzt voraus, dass Sie den Schutz und seine Grenzen kennen. Anwaltliche Verschwiegenheit, vertragliche Regeln und das Hinweisgeberschutzgesetz greifen dabei ineinander.

Vertraulich bedeutet nicht anonym

Bei einer vertraulichen Meldung kennt der Vertrauensanwalt Ihre Identität und schützt sie im Rahmen seines Auftrags und der gesetzlichen Vorgaben. Bei einer anonymen Meldung nennen Sie Ihren Namen nicht. Aus dem Sachverhalt, Dokumenten oder technischen Begleitumständen können dennoch Rückschlüsse auf Sie möglich sein.

Wir behandeln Angaben zur Person besonders zurückhaltend und besprechen die Weitergabe. Eine unter allen Umständen garantierte Anonymität können wir nicht versprechen.

Was das HinSchG schützt

Das Gesetz untersagt Repressalien, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass bei der Meldung hinreichender Grund bestand, die Informationen für zutreffend und den gemeldeten Verstoß für vom Gesetz erfasst zu halten. Eine spätere Bestätigung sämtlicher Vorwürfe ist keine Voraussetzung.

Wer nach einer geschützten Meldung einen beruflichen Nachteil erleidet und diesen auf die Meldung zurückführt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von einer Beweislastumkehr profitieren. Das Gesetz schützt keine vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Meldungen. Eine eigene Beteiligung an einer Straftat wird durch eine Meldung nicht automatisch straflos.

Wo die Vertraulichkeit Grenzen hat

Die Identität hinweisgebender Personen ist nach dem HinSchG grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Das Gesetz enthält aber Ausnahmen, etwa im Zusammenhang mit Strafverfahren oder gerichtlichen Entscheidungen. Für bestimmte Weitergaben ist eine gesonderte Einwilligung erforderlich. Eine solche Ausnahme ist nicht mit einer pauschalen Pflicht zur Offenlegung gleichzusetzen.

Anwaltliche Verschwiegenheit und Zeugnisverweigerungsrechte sind gesondert zu prüfen. Sie bedeuten insbesondere nicht, dass alle Unterlagen beim Vertrauensanwalt vor einer Beschlagnahme geschützt sind. Die Jones-Day-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2018 betreffen die Grenzen dieses strafprozessualen Schutzes; sie schaffen kein allgemeines Verbot anwaltlicher Ombudstätigkeit.