Hinweise auf Korruption im Gesundheitswesen
Zuwendungen, Beschaffungen und Kooperationen im Gesundheitswesen können rechtliche Fragen aufwerfen. Nicht jede Zusammenarbeit ist unzulässig. Entscheidend sind die konkreten Absprachen und Umstände.
Aktualisierung vom 13. September 2026: Der Beitrag wurde an den heutigen Rechtsrahmen, insbesondere die §§ 299a und 299b StGB, angepasst.
Worauf es bei einem Hinweis ankommt
Beschreiben Sie, welcher Vorteil wem angeboten oder gewährt wurde und welcher Zusammenhang zu einer beruflichen Entscheidung besteht. Das kann beispielsweise die Auswahl eines Produkts, die Beschaffung von Medizinprodukten oder die Zuführung von Patienten betreffen. Dokumentieren Sie Beobachtungen sachlich; ergänzen Sie keine Patientendaten ohne Bezug zum Vorwurf.
Der rechtliche Rahmen heute
Die §§ 299a und 299b StGB erfassen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Daneben können je nach Stellung der Beteiligten und Sachverhalt weitere Strafvorschriften sowie berufs- und sozialrechtliche Regeln einschlägig sein. Die früher diskutierte Frage, ob Vertragsärzte Amtsträger sind, beantwortet heutige Fälle deshalb nicht allein.
Der Vertrauensanwalt prüft zunächst, ob der geschilderte Vorgang vom Auftrag erfasst und rechtlich relevant ist. Eine Meldung ersetzt keine abschließende strafrechtliche Bewertung.
Vertraulich und mit Blick auf Betroffene
Gesundheitsdaten sind besonders sensibel. Klären Sie die Übermittlung von Unterlagen mit uns, bevor Sie vollständige Patientenakten oder andere umfangreiche Dokumentationen versenden. Für die Kontaktaufnahme genügt zunächst eine Beschreibung des Vorgangs und der betroffenen Organisation.