Benachteiligung nach einem Hinweis: Was das BAG klargestellt hat

Der Schutz vor Repressalien knüpft an eine Meldung oder Offenlegung an. Die bloße Kenntnis eines möglichen Verstoßes genügt dafür nach dem Bundesarbeitsgericht nicht.

Die Entscheidung vom 4. Dezember 2025

Im Verfahren 2 AZR 51/25 ging es unter anderem um eine Kündigung während der Wartezeit. Das BAG stellte klar: Für das Repressalienverbot muss die Benachteiligung auf die Meldung oder Offenlegung zurückgehen. Im entschiedenen Fall war die gesetzliche Vermutung dieses Zusammenhangs widerlegt.

Ob die Meldung bei der richtigen internen Stelle erfolgt und der gemeldete Vorgang vom HinSchG erfasst war, unterstellte das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers. Diese beiden Fragen wurden damit nicht allgemein entschieden.

Was die Beweislastregel leistet

§ 36 Abs. 2 HinSchG erleichtert unter seinen Voraussetzungen den Nachweis, dass ein beruflicher Nachteil eine Reaktion auf die Meldung war. Daraus folgt kein pauschaler Schutz vor jeder Kündigung. Die Voraussetzungen einer geschützten Meldung bleiben zu prüfen; die andere Seite kann den vermuteten Zusammenhang widerlegen.

Für Hinweisgeber in der Praxis

Klären Sie den zuständigen Meldeweg und bewahren Sie verfügbare Angaben zu Zeitpunkt, Empfänger und Inhalt Ihrer Meldung sorgfältig auf. Eine Eingangsbestätigung kann helfen, den Ablauf später nachzuvollziehen.

Wenn Sie eine Kündigung oder andere Nachteile erhalten, lassen Sie Ihre persönlichen Rechte unverzüglich prüfen. Der Vertrauensanwalt ist Ansprechpartner für den Compliance-Hinweis; eine eigene arbeitsrechtliche Vertretung ist damit nicht automatisch verbunden. Weitere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können unabhängig vom HinSchG Bedeutung haben.