Dr. Tobias Rudolph
Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Ombudsmann und seit 2008 externer Vertrauensanwalt. Gründungsmitglied und nach langjähriger Vorstandstätigkeit weiterhin Mitglied der German Ombudsman Association.
Ombudsmann · Rudolph Rechtsanwälte · Nürnberg
Eine persönliche Anlaufstelle für Hinweise auf Korruption und andere Regelverstöße. Außerhalb des Unternehmens. Mit anwaltlicher Erfahrung und klaren Regeln für den Umgang mit Ihrer Meldung.

Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Ombudsmann und seit 2008 externer Vertrauensanwalt. Gründungsmitglied und nach langjähriger Vorstandstätigkeit weiterhin Mitglied der German Ombudsman Association.
Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Externe Vertrauensanwältin (Ombudsfrau) für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht
Externer Vertrauensanwalt (Ombudsmann) für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Ombudsmann – was heißt das hier?
Ein Unternehmen beauftragt uns, Hinweise auf mögliches Fehlverhalten entgegenzunehmen und rechtlich zu prüfen. Als externe Compliance-Vertrauensanwälte sind wir Ansprechpartner für Beschäftigte und – je nach Auftrag – auch für Geschäftspartner und weitere Personen.
Wir klären mit Ihnen, welche Informationen weitergegeben werden dürfen und wo die rechtlichen Grenzen der Vertraulichkeit liegen. Ob wir zugleich Aufgaben der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz übernehmen, richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag.

Anwaltliche Vertrauensstelle, Mandat und Abgrenzung zu anderen Ombudsstellen.

Was wir zusichern können und welche gesetzlichen Grenzen bestehen.

Für diese Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sind wir tätig.
13. September 2026
Der gesetzliche Meldebereich hat sich erweitert. Hinweisgebersysteme sollten deshalb auch auf mögliche Verstöße beim Einsatz künstlicher Intelligenz vorbereitet sein.
13. September 2026
Der Schutz vor Repressalien knüpft an eine Meldung oder Offenlegung an. Die bloße Kenntnis eines möglichen Verstoßes genügt dafür nach dem Bundesarbeitsgericht nicht.
13. September 2026
Das ist kein Widerspruch. „Extern“ kann die Stellung der Kanzlei beschreiben; „intern“ bezeichnet im HinSchG die Zuordnung der Meldestelle zum Beschäftigungsgeber.